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Hauser Risikomanagement
& Kommunikation GmbH
Rastenhoschet 17
8752 Näfels
+41 55 622 22 77
hallo@hauser.gl
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der Hauser Risikomanagement & Kommunikation GmbH (nachfolgend in Kurzform «hauser» genannt) und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt) geschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes Auftrages. Abweichungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
1. Vereinbarung
Dieses Dokument beschreibt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») für die Dienstleistungen und bildet zusammen mit der Offerte die Vereinbarung («Vereinbarung»). Die AGB gelten auch für alle früher oder später vereinbarten Dienstleistungen, die «hauser» für den Kunden erbringt, sofern nicht eine andere Version der AGB für jene Dienstleistungen vereinbart wurde oder wird. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Offerte und AGB haben die Bestimmungen der Offerte Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch nicht, wenn «hauser» auf diese hingewiesen wurde. Die Vereinbarung tritt mit stillschweigender oder ausdrücklicher Genehmigung der Offerte durch den Kunden in Kraft. Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich, vor Ort, oder per Mail erfolgen. Ist die Offerte nach fünfzehn Tagen noch nicht genehmigt, ist «hauser» nicht mehr an diese gebunden.
2. Leistungserbringung
«Hauser» bietet Beratungsdienstleistungen, Workshops, Schulungen und Veranstaltungen im Bereich von Risikomanagement und Kommunikation an. «Hauser» verpflichtet sich, die Dienstleistungen («Dienstleistungen») gemäss Offerte (gilt auch für Offerten mit anderer Bezeichnung, wie z.B. «Kostenvoranschlag») für den in der Offerte genannten Kunden zu erbringen. Die aufgrund ungefährer Angaben erstellte Offerte gilt als unverbindliche Richtofferte.
3. Gewährleistung
«Hauser» erbringt ihre Dienstleistungen gewissenhaft und nach Branchenusanz. Alle weitergehenden Gewährleistungen werden ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere kann «hauser» keine Gewähr dafür leisten, dass getroffene Massnahmen bei Unterstützenden Drittanbietern die gewünschten Wirkungen nach sich ziehen.
Pflichten des Kunden
4. Vergütung
Der Kunde verpflichtet sich, «hauser» für ihre Dienstleistungen die in der Offerte vereinbarte Vergütung zu bezahlen («Rechnung» oder «Vergütung»). Wenn weitere Leistungen als ursprünglich offeriert abgerufen werden, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt (sofern im Einzelfall nicht eine höhere Entschädigung vereinbart ist).
5. Drittkosten
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Kosten, welche für Leistungen Dritter anfallen («Drittkosten»), jeweils umgehend zu bezahlen. «Hauser» entbindet sich hiermit für jeglichen Schaden, der ihr durch Nichtbezahlung von Drittkosten entstehen könnte. «Hauser» behält sich vor, Rechnungen für Drittkosten direkt dem Kunden zur Begleichung weiterzuleiten.
6. Rechnungsstellung, Zahlung, Steuern
Erbrachte Leistungen werden in Viertelstunden erfasst und monatlich verrechnet. Bei Neukunden löst «hauser» eine erste Akontorechnung von 1/3 des Gesamtbetrages zum Start des Projektes aus. Drittkosten werden, sobald diese von «hauser» kontrolliert wurden, sofort dem Kunden zur direkten Begleichung weitergeleitet. Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bleibt eine Zahlung aus, sendet «hauser» dem Kunden eine Zahlungserinnerung mit Zahlungsfrist von 10 Tagen und ist berechtigt, ihre Leistungen ohne weitere Mitteilung einzustellen und übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Schäden, die dem Kunden hieraus entstehen. Alle angegebenen Preise verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn nicht anders ausgewiesen.
7. Weitere Kundenpflichten
Der Kunde verpflichtet sich, nötige Mitwirkungshandlungen, wie z.B. zur Verfügung stellen von Dokumenten, Texten, andere Informationen oder die Freigabe und Bestätigung Vorschlägen, umgehend vorzunehmen. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäss dieser Ziffer nicht nach, so kann «hauser» ihre Leistung bis zur Vornahme der Handlung aussetzen und der Kunde trägt die Zusatzkosten, die aus der Verzögerung entstehen. Besteht die Handlung in einer Zustimmung, wird diese angenommen, sofern nach schriftlicher Ansetzung einer Frist (E-Mail genügt) von 5 Arbeitstagen kein Widerspruch bei «hauser» eingegangen ist.
Laufzeit und Kündigung
8. Laufzeit
Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten und dauert bis zum Abschluss der in der Offerte aufgeführten Leistungen oder – bei wiederkehrenden Leistungen – bis zum Ende der genannten Leistungsperiode. Sofern bei wiederkehrenden Leistungen die Vereinbarung nicht wie in Ziffer 3B vorgesehen gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit in Bezug auf diese Leistung um eine weitere Leistungsperiode gleicher Länge.
9. Kündigung
Ein Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Produkts kann nach Beauftragung nicht mehr gekündigt werden. Bei wiederkehrenden Leistungen können beide Parteien die Vereinbarung jederzeit auf Ende eines Monats kündigen (per Mail oder Brief). Der Kunde hat alle bis zum Kündigungstermin aufgelaufenen Vergütungen und Drittkosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
Vertraulichkeit und Datenschutz
10. Vertrauliche Informationen.
Jede Partei behandelt alle nicht-öffentlichen Informationen, die von der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden und die zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich identifiziert werden oder vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind («Vertrauliche Informationen»), vertraulich und (I) schützt die vertraulichen Informationen der anderen Partei vor unbefugter Offenlegung mit mindestens der gleichen Sorgfalt, mit der sie ihre eigenen Vertraulichen Informationen schützt, aber mit nicht weniger als der gebotenen Sorgfalt, (II) darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offenlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben; vorausgesetzt jedoch immer, dass «hauser» Vertrauliche Informationen des Kunden bei Bedarf offenlegen kann, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, und (III) verwendet die Vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschliesslich im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen.
11. Datenschutz und UWG
Jede Partei verpflichtet sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass allenfalls ausgetauschte Personendaten angemessen geschützt sind. Soweit «hauser» im Auftrag des Kunden Personendaten bearbeitet, wird sie diese nur so bearbeiten, wie der Kunde selbst es tun dürfte. Der Kunde wird «hauser» nur zu solchen Bearbeitungen anweisen, die mit den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem Datenschutzgesetz und dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, in Einklang stehen und für die er alle nötigen Handlungen, wie z.B. Einholen der Zustimmung von Endkunden, vorgenommen hat. Verletzt er seine Pflichten nach dieser Ziffer so hält er «hauser» vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.
12. Pflichten bei Beendigung
Die Pflichten der Parteien nach Ziffern 10 und 11 bleiben über das Ende der Vereinbarung hinaus für
5 (fünf) Jahre bestehen. «hauser» bewahrt die Auftragsunterlagen für mindestens ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist «hauser» ohne anders lautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrung befreit.
Weitere Rechte
13. Immaterialgüterrechte
«hauser» behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüter insbesondere alle Urheberrechte sowie die Rechte an den Produkten, ihrem Know-how und dem Kunden allfällig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie beispielsweise Schulungs- oder Werbe- unterlagen.
14. Nutzungsrechte
Soweit «hauser» im Rahmen ihrer Leistungserbringung spezifisch für einen Kunden einen Inhalt entwickelt hat, überträgt sie diesem die zugehörigen Nutzungsrechte unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung aller gestellten Rechnungen.
15. Rechte Dritter
Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass er «hauser» nur solche Inhalte zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung stellt, deren Immaterialgüterrechte entweder ausschliesslich in seinem Eigentum sind oder zu deren Weitergabe zur Verarbeitung gemäss dieser Vereinbarung er berechtigt ist. Bei Verletzung dieser Pflicht hält er VITAMIN2 vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.
16. Haftung
«hauser» haftet für den direkten Schaden, der aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung entsteht. In allen anderen Fällen ist ihre Haftung ausgeschlossen, ins- besondere bei Folgeschäden oder indirekten Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn oder vergeblichen Aufwendungen. «hauser» haftet insbesondere nicht für Schäden, die entstehen, weil der Kunde Empfehlungen von «hauser» nicht beachtet und Schäden, die durch Dritte, insbesondere unterstützende Drittanbieter, verursacht wurden.
Schlussbestimmungen
17. Vollständige Vereinbarung, Schriftlichkeit
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen, gleichzeitigen Absprachen der Parteien über diesen Gegenstand. Sie kann abgesehen von Ziffer 18 nur schriftlich und ordnungsgemäss beidseitig unterzeichnet angepasst, geändert oder ergänzt werden.
18. Änderung der AGB
«hauser» behält sich das Recht vor, ihre AGB jederzeit anzupassen. Die neue Version wird dem Kunden zugestellt (Mail oder Brief) und ist für den Kunden innert 30 Tagen verbindlich, soweit er dies nicht schriftlich innert dieser Frist ablehnt, wobei für ihn dann die bisherige Version in Kraft bleibt.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, welche die Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten.
20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Vereinbarung untersteht materiellem Schweizer Recht. Einziger Gerichtsstand ist das Handelsgericht des Kantons Glarus, Schweiz.
Näfels, 1. April 2024